§ 7 Der Maklerlohn ist im Sinne von §652 Abs.1 BGB bei Vertragsabschluss fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist in die-sem Fall verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen zu welchen Vertragskonditionen, wann und mit welchen Vertragspartnern der Hauptvertrag geschlossen wurde.
Aufschiebende Bedingungen, auch wenn diese noch nicht eingetreten sind, berühren die Auskunftsverpflichtung nicht.